Newsletter BVSK-Recht aktuell 2021 / KW 11

  • Finanzierter Gebrauchtwagenkauf und Darlehenswiderruf – neue Anforderungen an Widerrufsbelehrung
  • Erneut Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage bestätigt
  • Kosten für Corona-Hygienemaßnahmen sind zu erstatten
  • Restliches Sachverständigenhonorar ist vom Schädiger zu ersetzen

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2021 / KW 10

  • „Nebenforderungen“ bei Rücktritt im Fall eines abgasmanipulierten Fahrzeugs
  • Gebrauchtwagenmangel – Verkäufer muss Transportkosten der Verbringung des Fahrzeugs zur Mängelüberprüfung aus der Türkei nach Deutschland erstatten
  • Desinfektionskosten auch bei Kaskoschaden
  • Urteil gegen die Versicherungskammer Bayern wegen Kürzung des Sachverständigenhonorars
  • Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach Schwacke plus Nebenkosten / Dolo-agit-Einrede greift nicht

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2021 / KW 09

  • Finanzierter Gebrauchtwagenkauf und Darlehenswiderruf – Neue Anforderungen an Widerrufsbelehrung, gesetzliches Muster muss dem Einzelfall angepasst werden!
  • Fiktiver Schadenersatz bei erfolgter Reparatur
  • Schwacke-Automietpreisspiegel auch bei Vermietung als „Werkstattersatzwagen“ in der Berufung bestätigt
  • Kosten für eine Probefahrt sowie Reinigungs- und Desinfektionskosten bestätigt
  • Wertminderung auch bei gewerblich genutzten Omnibussen

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2021 / KW 08

  • Reichweite des Haftungsausschlusses des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG
  • Zuständiges Gericht bei Rückabwicklung von Kaufverträgen nach Widerruf, Anfechtung und Rücktritt
  • Unkostenpauschale kann maximal 50 Euro betragen
  • AG Coburg bestätigt weitere unfallbedingte Mietwagenkosten und den Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der vollständigen Reparaturkosten (insbesondere Verbringungskosten)

Newsletter BVSK-Recht aktuell 2021 / KW 07

  • Erste Mercedes-Benz-Thermofensterentscheidung
  • Unfallwagen – kein Anspruch auf Kaufpreisrückgewähr
  • AG Köln zur BVSK-Abtretungserklärung, Sachverständigenhonorar ist ersatzfähig
  • Hygienemaßnahmen sind erforderliche Kosten im Sinne des §249 Abs.1 BGB